Die Welt der Waren
Der Einkauf bei Juden wird geregelt
Der Verkauf von Produkten, die der nationalsozialistischen Propaganda dienten, wurde per Gesetz für jüdische Geschäfte verboten: Dazu gehört 1937 zum Beispiel der Verkauf von Radioempfängern DAF 1011, wobei allein die Bezeichnung hier schon Propaganda ist: Die Deutsche Arbeitsfront (DAF) ersetzte die Gewerkschaften in der NS-Zeit, die 1011 steht für das Datum einer ersten übertragenen Rede Adolf Hitlers am 10.11.1933. Der Volksempfänger VE 301 ‚feiert‘ die nationalsozialistische Machtübernahme am 03.01.1933. Darüber hinaus war es jüdischen Kaufhäusern untersagt ‚Jüdisches‘ Nichtjuden anzubieten oder solche Produkte auch nur zu präsentieren, später waren jüdische Produkte generell verboten. Geregelt wurden Verbote und Vorschriften durch Anweisungen des Reichswirtschaftsministers. Oftmals waren dessen Anweisungen jedoch nicht konkret genug und es bedurfte Korrekturen und Präzisierungen. Das Anbieten von Hoheitssymbolen, wie Reichsadler mit Hakenkreuz, Hakenkreuz und Nationalfarben, wurde mit Verweis auf die Verordnung des Reichspräsidenten vom 28.02.1933 verboten, davon ausgenommen war allerdings Spielzeug.
Titel: Volksempfänger VE 301
Datierung: ab 1933
Foto: Wikipedia, Hihiman, CC BY-SA 3.0
Titel: Arbeitsfrontempfänger DAF 1011
Datierung: um 1936
Foto: Wikipedia, gemeinfrei