In der heutigen Nummer ist ein Urteil in einer Klagesache des Kaufmann Starke gegen den Inhaber unserer Firma publiziert. Wir veröffentlichen hierzu Folgendes: Ein Angestellter der Firma Starke hatte sich in unserer Lebensmittelabteilung aufgehalten und hatte sich in sein Notizbuch unsere Preise, soweit er sie nennen hörte, und soweit er sie an den Verkaufskästchen sehen konnte, notiert. Kurz darauf veröffentlichte die Firma Starke – unseres Wissens zum ersten Mal – eine Reklame-Preisliste.
In einer Mitteilung, die wir unsern Käufern an unseren Packtischen beigaben, glaubten wir nun behaupten zu können, dass bei Aufstellung der Preisliste, die Preise, die der Angestellte der Firma Starke bei uns ausgekundschaftet hatte, benutzt worden seien.
Bei der eidlichen Vernehmung des in Frage kommenden Angestellten hat derselbe zugegeben, dass er sich an unserer Lebensmittelabteilung Preise notiert hatte. Er hat aber weiter eidlich ausgesagt, dass er hierzu nicht beauftragt war, und dass er die notierten Preise weder seinem Chef noch sonst Jemanden gemeldet hätte. Nach dieser Aussage war unsere oben angeführte Behauptung und die von uns daraus gezogenen Schlüsse hinfällig, und das Gericht erkannte demnach die heute veröffentlichte Strafe. Während der Gerichtsverhandlung stellte sich nun der Vertreter des Klägers und der fragl. Angestellte der Firma Starke auf den Standpunkt, dass, da die Geschäftsleitung des Kaufhauses Schocken ihrem Prinzipe nach Niemandem verwehre, sich in den Verkaufsräumen, auch ohne etwas zu kaufen, aufzuhalten, auch Konkurrenzangestellte berechtigt wären, sich nach Belieben im Kaufhaus Schocken aufzuhalten. Dem müssen wir ganz entschieden entgegentreten. Wir verbieten vielmehr hiermt öffentlich Angestellten der Konkurrenz und sonstigen in Konkurrenzgeschäften tätigen Personen, sich in unseren Verkaufsräumen an den Abteilungen aufzuhalten, die ein Berufliches Interesse für sie haben.